Die Satzung wurde zuletzt am 18. März 2016 durch Beschluss der Mitgliederversammlung des ADAC Nordrhein e. V. in Düsseldorf geändert. Sie ist seit dem 21. Juli 2016 in diesem Wortlaut im Vereinsregister unter VR 4371 eingetragen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) Nordrhein e. V., abgekürzt „ADAC Nordrhein“, hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist für sein Gebiet Träger der Tradition des im Jahre 1903 gegründeten Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e. V. (ADAC e. V.).
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Sein Zweck ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens im Rahmen der Ziele des ADAC e. V. unter anderem durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Er setzt sich insoweit in Angelegenheiten, die sich auf das Club-Gebiet beziehen, oder im Auftrag des ADAC e. V. unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes für Fortschritte im Verkehrswesen, vor allem auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung, sowie für den Motorsport und den Tourismus ein. Der Club fördert die Luftrettung und tritt für den Schutz der Verkehrsteilnehmer ein. Er nimmt insbesondere deren Interessen als Verbraucher wahr. Der Club setzt sich für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des kraftfahrttechnischen Kulturgutes ein. Der Club wird auf die Verkehrspolitik Einfluss nehmen, im Übrigen sich aber jeder parteipolitischen Betätigung enthalten. Der ADAC Nordrhein setzt sich für die private und berufliche Mobilität seiner Mitglieder und ihrer Familien ein, vertritt ihre Interessen und unterstützt sie auch bei der Erholung, der Freizeit und auf Reisen. Er bietet Mitgliederleistungen, insbesondere Hilfe, Rat und Schutz, auch nach Panne, Unfall und bei Krankheit. Er fördert den Versicherungsschutz seiner Mitglieder.
2. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere:
2.1 Einwirkung auf Behörden, Organisationen und Öffentlichkeit zur Verbesserung und Neuschaffung von Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen sowie Maßnahmen zur Förderung der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs; ferner Aufklärung und Unterrichtung der Mitglieder in Rechtsfragen durch Presse, Rundfunk und dergleichen.
2.2 Förderung von Maßnahmen zur Verbilligung der Haltung, des Verkehrs und des Betriebes von Kraftfahrzeugen, Wohnanhängern und Motorbooten.
2.3 Pflege und Förderung des Motorsports und im Zusammenhang damit Durchführung und Überwachung motorsportlicher Veranstaltungen aller Art nach den nationalen und internationalen Sportgesetzen.
2.4 Touristische, technische und juristische Beratung, Bestellung von Vertragssachverständigen und Vertragsanwälten, Förderung des Campingwesens und Durchführung von Maßnahmen zur Ver- kehrserziehung, Verkehrstechnik, zum Umweltschutz sowie zur Unfallrettung.
2.5 Beratung der Mitglieder bei Kauf, Verkauf, Pflege der Kraftfahrzeuge und sonstigen mit der Haltung von Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Fragen im Interesse des Verbraucherschutzes.
2.6 Ausgabe von Reise- und Grenzdokumenten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des ADAC Nordrhein sind diejenigen Mitglieder des ADAC e. V., die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Gebiet des ADAC Nordrhein haben sowie die im Ausland lebenden Mitglieder, die sich für eine Zuordnung zum ADAC Nordrhein entschieden haben. Der Mitgliedsbeitrag für den ADAC Nordrhein ist im Mitgliedsbeitrag für den ADAC e. V. enthalten.
2. Im Übrigen regeln sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder des ADAC Nordrhein nach dieser Satzung sowie nach den §§ 3, 4, 5, 6, 7 (Mitgliedschaft) und § 9 (ADAC Ortsclub) sowie § 23 (Gerichtsstand) der Satzung des ADAC e. V. Bei einem Widerspruch gehen die Regelungen dieser Satzung den Regelungen der Satzung des ADAC e. V. vor.
§ 4 Bildung von ADAC Ortsclubs
1. Innerhalb des ADAC Nordrhein können sich ADAC Mitglieder in örtlichen Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschließen (ADAC Ortsclub). Diese müssen mindestens 30 ordentliche ADAC Mitglieder aufweisen. Die ADAC Ortsclubs dürfen anderen Kraftfahrerverbänden oder
-organisationen nicht angehören, auch nicht ständige Arbeitsgemeinschaften mit solchen eingehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates des ADAC e. V.
2. Die ADAC Ortsclubs bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand des ADAC Nordrhein und der Bestätigung durch das Präsidium des ADAC e. V. oder einem von ihm Beauftragten. Die Satzungen der ADAC Ortsclubs müssen zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC die vom Verwaltungsrat des ADAC e. V. in der Mustersatzung für ADAC Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse enthalten und dürfen den Satzungen des ADAC e. V. und des ADAC Nordrhein nicht widersprechen. Der Vorstand des ADAC Nordrhein kann nach Einzelfallprüfung eine abweichende Satzung gestatten. Vor der Anerkennung als ADAC Ortsclub sowie vor Änderungen sind die Ortsclubsatzungen dem Vorstand des ADAC Nordrhein und dem Präsidium des ADAC e. V. oder einem von ihm Beauftragten zur Genehmigung vorzulegen.
3. Der Vorstand des ADAC Nordrhein ist berechtigt, einem ADAC Ortsclub, der gegen die Satzung oder die Interessen des ADAC Nordrhein und/oder des ADAC e. V. verstößt, das Recht zur Bezeichnung als „ADAC Ortsclub“ mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Gegen die Entziehung ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses über die Entziehung Berufung an das Präsidium des ADAC e. V. zulässig, das endgültig entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Bezeichnung von ADAC Ortsclubs
1. Jeder ADAC Ortsclub ist zur Führung eines eigenen Namens verpflichtet, in dem die Zugehörigkeit des Ortsclubs zum ADAC durch Beifügung der Bezeichnung „im ADAC“ zum Ausdruck zu bringen ist. Bei allen Veröffentlichungen, Schriftstücken und Drucksachen haben sich die ADAC Ortsclubs dieser Bezeichnung zu bedienen.
2. Der Ortsclub-Name mit der Bezeichnung „im ADAC“ muss so gewählt und gebraucht werden, dass eine Verwechslung mit dem Namen des ADAC e. V., des ADAC Nordrhein oder eines anderen ADAC Regionalclubs ausgeschlossen ist. Das gilt auch für die Verwendung von ADAC Emblemen. Der Briefkopf ist so anzuordnen, dass die Namen des ADAC e. V. und des ADAC Nordrhein hinsichtlich Größe, Stärke und Auffälligkeit der Schrift gegenüber dem Ortsclub-Namen deutlich zurücktreten.
3. Die ADAC Ortsclubs sind zur Führung eigener Zeichen (Logo) berechtigt. Sie dürfen mit den Zeichen des ADAC e. V. und des ADAC Nordrhein nicht verwechslungsfähig sein. In den Zeichen muss die Zugehörigkeit zum ADAC e. V. zum Ausdruck kommen; für Traditionszeichen kann der Vorstand des ADAC Nordrhein Ausnahmen genehmigen.
4. ADAC Ortsclubs dürfen gegenüber der medialen Öffentlichkeit ADAC Belange nur nach erfolgter Abstimmung mit dem ADAC Nordrhein vertreten.
§ 6 Organe
Die Organe des ADAC Nordrhein sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Vorstandsrat.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ADAC Nordrhein. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 14 dieser Satzung und die der Ausschüsse des Vorstandsrates gemäß § 15 Absatz 3 dieser Satzung, wobei die Mitglieder des Vorstandes zugleich die Delegierten für die Hauptversammlung des ADAC e. V. sind, soweit die Mitglieder des Vorstandes nicht bereits dort gemäß § 11 Absatz 2 b) und c) der Satzung des ADAC e. V. stimmberechtigt sind.
2. Im Übrigen wählt sie ggf. weitere, vom ADAC Nordrhein gemäß § 11 Absatz 5 der Satzung des ADAC e. V. zu entsendende Delegierte und Ersatzdelegierte, ferner die zu wählenden Mitglieder des Vorstandsrates (§ 14 Absatz 3, § 15 dieser Satzung), die Mitglieder des Ehrenrates (§ 19 dieser Satzung) und die Rechnungsprüfer (§ 22 dieser Satzung). Das Nähere dazu regelt § 12 Absatz 2 und 3 dieser Satzung.
3. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsvoranschlag und über Satzungsänderungen.
4. Sie findet alljährlich möglichst innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher durch den Vorsitzenden (§ 14 Absatz 1 dieser Satzung) durch Veröffentlichung in der „ADAC Motorwelt“ oder in Textform. Sie muss den Gegenstand der Beschlussfassungen bezeichnen und die Tagesordnung mitteilen. Nach der Einladung gemäß
§ 11 dieser Satzung ordnungsgemäß gestellte Anträge werden zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen.
5. Das Präsidium des ADAC e. V. ist unter Vorlage der Tagesordnung gleichzeitig schriftlich zu verständigen.
§ 8 Teilnahme an der Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied des ADAC Nordrhein hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Teilnahme-, Rede-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Ausgeschlossen vom Stimm-, aktiven und passiven Wahlrecht sind jedoch Mitglieder, die in einem festen Beschäftigungsverhältnis zu einem ADAC Regionalclub, zum ADAC e. V., zu einem ADAC Ortsclub oder zu einem Unternehmen stehen, an denen diese beteiligt sind. Zu Delegierten können nur ADAC Mitglieder des ADAC Nordrhein gewählt werden.
2. Die einem nach § 4 Absatz 2 dieser Satzung anerkannten ADAC Ortsclub angehörenden beitragspflichtigen oder dort als Ehrenmitglied geführten ADAC Mitglieder des ADAC Nordrhein werden auf der Mitgliederversammlung nur durch Delegierte vertreten. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden durch Wahlen auf der Mitgliederversammlung des jeweiligen ADAC Ortsclubs bestimmt. Aktiv und passiv wahlberechtigt bei der Delegiertenwahl sind nur ordentliche ADAC Mitglieder. Für je angefangene 200 solcher Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung des ADAC Ortsclubs ein Delegierter sowie pro Delegiertem ein Ersatzdelegierter mit einer Amtsdauer von höchstens 4 Jahren zu wählen und die Reihenfolge der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten festzulegen. Minderjährige Mitglieder eines ADAC Ortsclubs werden bei der Ermittlung der Anzahl der Delegierten nicht berücksichtigt. Stimmenübertragung und Stimmenhäufung sind nicht zulässig. Mitglieder eines ADAC Ortsclubs können ihre Mitgliedschaftsrechte nur dann wie Mitglieder ohne Angehörigkeit zu einem ADAC Ortsclub gemäß Absatz 6 persönlich ausüben, wenn sie sich dieses Recht durch schriftliche Erklärung mit Datumsangabe gegenüber der Geschäftsführung des ADAC
Nordrhein ausdrücklich vorbehalten haben und bei der Anmeldung zur Mitgliederversammlung versichert haben, nicht an der maßgeblichen Delegiertenwahl der Mitgliederversammlung ihres ADAC Ortsclubs durch Ausübung des Wahlrechts teilgenommen zu haben.
3. Gehört ein Mitglied mehreren ADAC Ortsclubs an, so kann es nur einmal vertreten werden. Bei welchem ADAC Ortsclub seine Mitgliedschaft zählen soll, bestimmt das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ADAC Nordrhein selbst. Ausschließlich bei diesem ADAC Ortsclub ist das Mitglied berechtigt, Delegierte bzw. Ersatzdelegierte zu wählen bzw. für diese Ämter zu kandidieren. Der ADAC Nordrhein hat eine Ablichtung der schriftlichen Erklärung an die weiteren ADAC Ortsclubs weiterzuleiten, denen das Mitglied angehört.
4. Die Delegierten, die Ersatzdelegierten sowie die ADAC Mitglieder des ADAC Ortsclubs sind der Geschäftsführung des ADAC Nordrhein spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des ADAC Nordrhein schriftlich durch den Vorstand des ADAC Ortsclubs mitzuteilen. Die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten müssen außerdem eine gültige ADAC Mitgliedskarte und auf Verlangen eine weitere Legitimation zur Person auf der Mitgliederversammlung vorlegen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vorstandsrates, die Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des Ehrenrates, die Rechnungsprüfer und der Clubsyndikus haben ohne Weiteres Teilnahme-, Rede-, Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie üben ihre Mitgliedschaftsrechte auch dann persönlich aus, wenn sie einem anerkannten ADAC Ortsclub des ADAC Nordrhein angehören. Sie werden in keinem Falle durch Delegierte vertreten und können selbst nicht Delegierte von ADAC Ortsclubs sein.
6. Die keinem ADAC Ortsclub angehörenden Mitglieder des ADAC Nordrhein (Einzelmitglieder) können ihre Mitgliedschaftsrechte auf der Mitgliederversammlung nur persönlich ausüben. Voraussetzung hierfür ist entweder die schriftliche Anmeldung mit Name, Anschrift, ADAC Mitgliedsnummer und eigenhändiger Unterschrift, einschließlich der Orts- und Datumsangabe oder die Anmeldungserklärung im Online-Verfahren über die Internetseite des ADAC Nordrhein.
7. Die schriftliche Anmeldungserklärung wie auch die elektronische Anmeldungserklärung mit vorgegebener Legitimation müssen spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung des ADAC Nordrhein eingegangen sein. Eine nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Anmeldungserklärung oder elektronische Anmeldung mit vorgegebener Legitimation gilt als nicht abgegeben. Außerdem sind die gültige ADAC Mitgliedskarte und auf Verlangen eine weitere Legitimation zur Person bei der Mitgliederversammlung vorzuzeigen.
§ 9 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung haben die persönlich erschienenen, stimmberechtigten Einzelmitglieder nach § 8 Absatz 6 dieser Satzung jeweils eine Stimme. Die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten eines ADAC Ortsclubs haben zusätzlich die Stimmen der von ihnen gemäß § 8 Absatz 2 dieser Satzung vertretenen, volljährigen ADAC Ortsclub-Mitglieder, abzüglich der Zahl derjenigen Mitglieder des ADAC Ortsclubs, die gemäß § 8 Absatz 5 oder 6 dieser Satzung ihre Mitgliedschaftsrechte persönlich ausüben oder in einem anderen ADAC Ortsclub bereits vertreten sind. Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist der Mitgliederbestand zum 01.01. des laufenden Kalenderjahres. Entsendet der ADAC Ortsclub mehr als einen Delegierten, weil er mehr als 200 Mitglieder hat, dann wird das Stimmengewicht des ADAC Ortsclubs zwischen den Delegierten aufgeteilt. Die Stimmenhöchstzahl je Delegierten beträgt 200. Jeder Delegierte kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Delegierte haben keine zusätzliche persönliche Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist unzulässig.
2. Der Versammlungsleiter stellt einmalig vor Beginn der Abstimmungen anhand einer Präsenzliste die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und deren Stimmenanzahl fest (§ 12 Absatz 1, Nr. 1 dieser Satzung). In den Fällen, in denen die Satzung die Anwesenheit einer Mindestzahl von Mitgliedern verlangt, hat er die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung gesondert festzustellen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und, bei Abstimmung mit Stimmkarten bzw. -zetteln, unbeschriftete Stimmkarte bzw. -zettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel in offenen Abstimmungen. Sie kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, eine geheime Abstimmung durchzuführen. Sowohl offene als auch geheime Abstimmungen können mittels Stimmkarten oder Stimmzetteln, die die jeweilige Stimmenzahl des Stimmberechtigten ohne Weiteres erkennen lassen, oder durch elektronisches Abstimmungsverfahren durchgeführt werden.
4. Der Versammlungsleiter (§ 10 Absatz 1 dieser Satzung) trifft für die jeweilige Abstimmung in der Versammlung die Wahl zwischen der Abstimmung mittels Stimmkarten bzw. -zetteln und der Abstimmung auf elektronischem Wege. Auch bei der Wahl des elektronischen Abstimmungsverfahrens sind nur in der Mitgliederversammlung Anwesende stimmberechtigt.
§ 10 Wahlen
1. Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Vorsitzende des ADAC Nordrhein als Versammlungsleiter. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sowie für die Wahl des Vorsitzenden beauftragt der Vorstand ein Mitglied aus seinen Reihen mit der Durchführung der Wahlen.
2. Die Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmkarten bzw. -zetteln oder durch Abstimmung auf elektronischem Wege. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, eine offene Abstimmung durchzuführen. Stellt sich für mehrere zu besetzende Ämter nur jeweils
1 Kandidat zur Wahl, kann sie mit gleicher Stimmenmehrheit die Durchführung einer Blockwahl beschließen, bei der die Stimmen nur einheitlich für alle Bewerber abgegeben werden können. § 9 Absatz 4 dieser Satzung gilt entsprechend.
3. Gewähltes Vorstandsmitglied ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Anwärter – oder bei Stimmengleichheit mehrerer Anwärter
– mit den höchsten Stimmenzahlen des zweiten Wahlganges in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit ein Ergebnis nicht erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der Obmann des Wahlausschusses.
4. Gewähltes Ausschussmitglied, Rechnungsprüfer oder Ehrenratsmitglied ist, wer die meisten der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
5. Gewählter Delegierter zur Hauptversammlung des ADAC e. V. ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Sind mehrere Delegierte zu wählen, erfolgt dies in einem Wahlgang unter Berücksichtigung aller Kandidaten (Gesamtwahl). Stimmberechtigte, die mehrere Stimmen abgeben können (z.B. Delegierte eines ADAC Ortsclubs), dürfen die Stimmen nur einheitlich für einen Kandidaten abgeben. Gewählter Ersatzdelegierter zur Hauptversammlung des ADAC e. V. ist, wer sich als Delegierter zur Wahl gestellt hat, jedoch nicht zum Delegierten gewählt wurde. Unter all diesen Personen ergibt sich die Reihenfolge der Ersatzdelegierten aus der Anzahl der auf sie bei der Delegiertenwahl entfallenden Stimmen. Gewählt sind bei der Gesamtwahl in erster Linie als Delegierte die Kandidaten im Sinne des § 12 Absatz 3 dieser Satzung, die die meisten der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in zweiter Linie als Delegierte oder Ersatzdelegierte die Kandidaten, die entsprechend der Zahl der zu wählenden Delegierten abzüglich der schon gewählten Kandidaten die meisten der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Delegierte und Ersatzdelegierte werden grundsätzlich für 2 Jahre gewählt. Die Wahlen finden in den Jahren statt, in denen planmäßig keine Wahlen zum Vorstand durchzuführen sind. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzdelegierten ergibt sich aus der Differenz der Gesamtzahl der Delegierten gemäß § 11 Absatz 5 der Satzung des ADAC e. V. und der Anzahl der Vorstandsmitglieder, die in Ausübung ihres Vorstandsamtes Delegierte sind (§ 12 Absatz 2 dieser Satzung). Zur Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ist jede volljährige Person zugelassen, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 2 Jahre ununterbrochen Mitglied des ADAC Nordrhein ist. Der fristgerechten schriftlichen Mitteilung steht der Vorschlag durch den Vorstand gleich. Sinkt die Zahl der nach § 11 Absatz 5 der Satzung des ADAC e. V. zur Hauptversammlung zu entsendenden
Delegierten und Ersatz-delegierten unter die Zahl der existierenden Delegierten ab, darf der mit der geringsten Stimmenzahl nach § 10 Absatz 5 dieser Satzung gewählte Kandidat sein Delegiertenamt bzw. Ersatzdelegiertenamt nicht ausüben, solange dieser Zustand andauert.
6. Zur Auszählung der Stimmen ist vom Versammlungsleiter ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bestellen. Dessen Mitglieder sind bezüglich des Abstimmungsverhaltens der Stimmberechtigten zu besonderer Vertraulichkeit während und nach ihrer Amtsausübung verpflichtet. Den Obmann bestimmt der Wahlausschuss. Die Geschäftsführung des ADAC Nordrhein bestimmt Wahlassistenten des Hauptamtes, die unter Aufsicht des Wahlausschusses die Stimmkarten bzw. -zettel einsammeln und den Ausschuss bei der Sortierung unterstützen. Die Stimmkarten bzw. -zettel sind bis zum Abschluss der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung aufzubewahren.
§ 11 Anträge zur Mitgliederversammlung
1. Sachanträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
1. von mindestens 30 teilnahmeberechtigten Mitgliedern des ADAC Nordrhein,
2. vom Vorstand des ADAC Nordrhein,
3. von jedem ADAC Ortsclub-Delegierten.
2. Anträge von teilnahmeberechtigten Mitgliedern des ADAC Nordrhein (im Sinne des § 8 Absatz 1 dieser Satzung) oder ADAC Ortsclub-Delegierten müssen jeweils 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreiben bei der Geschäftsführung des ADAC Nordrhein eingegangen sein.
3. Sachanträge zur Mitgliederversammlung, die nach Ablauf der Eingangsfrist (Absatz 2) oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), müssen von mindestens 30 Teilnehmern der Mitgliederversammlung des ADAC Nordrhein unterzeichnet sein oder vom Vorstand gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, wobei wenigstens 3/4 der gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 dieser Satzung festgestellten Stimmberechtigten anwesend sein müssen. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 17 Absatz 2 dieser Satzung) und auf Satzungsänderung (§ 25 Absatz 2 dieser Satzung) sind nicht zulässig. Ebenso sind Dringlichkeitsanträge unzulässig, die Verbindlichkeiten begründen, durch die der ADAC Nordrhein im Einzelfall mit mehr als 5 % seiner Einnahmeanteile aus Mitgliedsbeiträgen des vorangegangenen Geschäftsjahres belastet wird.
§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Stimmliste
2. Bericht des Vorstandes
3. Bericht der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung des Jahresabschlusses
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahlen gemäß § 10 dieser Satzung
7. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
8. Anträge.
2. Als Delegierte und Ersatzdelegierte für die Hauptversammlung des ADAC e. V. sind die Mitglieder des Vorstandes, die nicht bereits gemäß § 11 Absatz 2 b) und c) der Satzung des ADAC e. V. in der ADAC Hauptversammlung stimmberechtigt sind, entsprechend § 11 Absatz 5 der Satzung des ADAC e. V., in der Reihenfolge des § 14 Absatz 1 dieser Satzung gewählt, soweit nicht der nachfolgende Absatz 3 entgegensteht.
3. Die Mitgliederversammlung wählt ggf. auch die weiteren vom ADAC Nordrhein gemäß § 11 Absatz 5 der Satzung des ADAC e. V. zu entsendenden Delegierten und Ersatzdelegierten für die
ADAC Hauptversammlung. Deren Amtsdauer währt bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 10 % der Delegiertenämter für die Hauptversammlung des ADAC e. V., die vom ADAC Nordrhein gemäß § 11 Absatz 5 der Satzung des ADAC e. V. zu besetzen sind, mindestens jedoch 1 Delegiertenamt, stehen passiv wahlberechtigten Bewerbern aus dem Kreis der in der Mitgliederversammlung des ADAC Nordrhein anwesenden Einzelmitgliedern (§ 8 Absatz 6 der Satzung des ADAC Nordrhein) zur Verfügung. Werte hinter dem Komma sind auf die nächste volle Zahl ab- bzw. aufzurunden. Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Absatz 2 und 5 dieser Satzung. Ein gemäß § 12 Absatz 3 dieser Satzung gewähltes Einzelmitglied ersetzt als Delegierter das gemäß § 7 Absatz 1 und § 12 Absatz 2 zuletzt in der Reihenfolge des § 14 Absatz 1 dieser Satzung zugleich auch als Delegierter gewählte Vorstandsmitglied, sofern die Zahl der dem Regionalclub zustehenden Delegiertenämter die Zahl seiner Vorstandsmitglieder nicht übersteigt.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die außer vom Protokollführer auch vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Dem Präsidium des ADAC e. V. ist jeweils eine Abschrift dieser Niederschrift zu übersenden.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder des ADAC Nordrhein oder auf Anordnung des Präsidiums des ADAC e. V.
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen, und zwar:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Vorstandsmitglied für Mitgliederleistungen
3. dem Vorstandsmitglied für Verkehr und Technik
4. dem Vorstandsmitglied für Ortsclubangelegenheiten
5. dem Vorstandsmitglied für Finanzen (Schatzmeister)
6. dem Vorstandsmitglied für Sport (Sportleiter).
2. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1, Nr. 2 bis 6 sind jedoch dem Verein gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.
3. Der Vorstand wird durch einen Vorstandsrat gemäß § 15 dieser Satzung unterstützt, der nach einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung tätig wird.
4. Der Vorstand führt regelmäßig gemeinsame Sitzungen mit dem Vorstandsrat durch, die vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet werden.
5. Der Vorstand hat auch die für alle ADAC Regionalclubs gemäß § 11 Absatz 7 Satz 7 und § 12 Absatz 5 der Satzung des ADAC e. V. verbindlich erklärten Beschlüsse der Hauptversammlung des ADAC e. V. und des Verwaltungsrates des ADAC e. V. durchzuführen. Dadurch sollen Zwecke und Ziele des ADAC (gemäß § 2 der Satzung des ADAC e. V.) sowie die Einheitlichkeit des ADAC gewährleistet werden.
6. Das Präsidium des ADAC e. V. ist berechtigt, die Beschlüsse erforderlichenfalls selbst zu vollziehen und insoweit für den Vorstand zu handeln.
7. Vor Eingehung von Verbindlichkeiten, durch die der ADAC Nordrhein im Einzelfall mit mehr als 10 % seiner Einnahmeanteile aus Mitgliedsbeiträgen des voran gegangenen Geschäftsjahres belastet wird, ist das ADAC Präsidium zu unterrichten.
§ 15 Vorstandsrat
1. Der Vorstandsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
2. Der Vorstandsrat erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben innerhalb von Ausschüssen. Dazu werden folgende Ausschüsse gebildet:
1. der Ausschuss für Mitgliederleistungen
2. der Ausschuss für Verkehr und Technik
3. der Ausschuss für Ortsclubangelegenheiten
4. der Ausschuss für Finanzen
5. der Ausschuss für Sport.
3. Jeder Ausschuss besteht aus dem zuständigen Vorstandsmitglied als Ausschussleiter und 4 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand kann zusätzlich weitere Ausschussmitglieder für bis zu 4 Jahre berufen; Anschlussberufungen sind möglich für jeweils bis zu 4 Jahren.
4. Ein Ausschuss des Vorstandsrates ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Mitglieder des Ausschusses anwesend sind. Berufene Mitglieder eines Ausschusses haben Stimmrecht, soweit Beschlussgegenstand Empfehlungen an den Vorstand sind. Im Übrigen sind sie auf ihr Teilnahme- und Rederecht beschränkt.
§ 16 Abstimmungen
1. Vorstand und die Ausschussmitglieder des Vorstandsrates entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet jedoch die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 4 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
2. Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn es sich um einzelne, besonders dringende Fragen handelt. Der Vorstand und der Vorstandsrat sowie der jeweilige Ausschuss entscheiden dann mit einfacher Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Für die Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens 1 Woche vom Tage der Absendung des Schreibens an betragen muss. Als schriftliche Stimmabgabe werden auch Telefax und/oder E-Mail angesehen. In diesem Fall kann die Wochenfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Geht eine schriftliche Antwort nicht fristgemäß ein, so ist Stimmenthaltung anzunehmen.
§ 17 Amtsdauer
1. Die Amtsdauer des Vorstandes, des Vorstandsrates (außer in die Ausschüsse Berufene) und anderer gewählter Ehrenamtsträger außer der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Hauptver- sammlung des ADAC e. V. beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung des ADAC Nordrhein. Die in § 14 Absatz 1 dieser Satzung unter den ungeraden Nummern bezeichneten Vorstandsmitglieder (1., 3., 5.) stehen jeweils im 2-Jahres- Wechsel mit den unter den geraden Nummern genannten Vorstandsmitgliedern (2., 4., 6.) zur Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
2. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes oder eines gewählten Ausschussmitgliedes während der Amtsdauer ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Vorstandsrates vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes einen Nachfolger. Die Nachwahl erfolgt auf der nächsten, dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes oder eines Mitgliedes des Vorstandsrates folgenden Mitgliederversammlung des
ADAC Nordrhein. Bis zur Wahl eines Nachfolgers bilden die übrigen Vorstandsmitglieder allein den Vorstand im Sinne des § 14 Absatz 1 dieser Satzung.
4. Der Vorstand beschließt über die Wahrnehmung des frei gewordenen Vorstandsamtes im Sinne des § 14 Absatz 1 dieser Satzung unter den restlichen Vorstandsmitgliedern.
5. Vom Vorstand berufene Mitglieder eines Ausschusses gemäß § 15 Absatz 3 dieser Satzung können vom Vorstand jederzeit abberufen werden.
§ 18 Ehrenämter
1. Sämtliche Ämter im ADAC Nordrhein, einschließlich die der nach § 7 Absatz 2 dieser Satzung gewählten Ämter und die der Mitglieder der Ausschüsse nach § 15 dieser Satzung sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des ADAC Nordrhein gemachten Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vorstandsrates können darüber hinaus eine angemessene Aufwandspauschale erhalten. Die Höhe der Auslagen und der Aufwandspauschale des Vorstandes bestimmt der Ehrenrat. Die Höhe der Auslagen und der Aufwandspauschale der übrigen Mitglieder des Vorstandsrates bestimmt der Vorstand.
2. Zum Ehrenamtsträger können nur ADAC Mitglieder des ADAC Nordrhein bestellt oder gewählt werden. Während der Zeit, in der ein Mitglied des ADAC Nordrhein zugleich in einem festen Beschäftigungsverhältnis zum ADAC e. V., einem ADAC Regionalclub, einem ADAC Ortsclub oder einer Unternehmung, an denen diese beteiligt sind, steht, ruht während der Dauer der aktiven Beschäftigung das Stimmrecht sowie das aktive und das passive Wahlrecht. Diese Bestimmung gilt nicht für die ADAC Vertragsanwälte und Vertragssachverständigen des ADAC Nordrhein.
3. Inhaber von Ehrenämtern des ADAC Nordrhein dürfen in anderen Automobil-Clubs oder ähnlichen Organisationen keine Ämter bekleiden. In Zweifelsfällen oder über Ausnahmen ist die Zustimmung des Präsidiums des ADAC e. V. vor Übernahme des Amtes einzuholen.
4. Mitglieder des ADAC Nordrhein können im ADAC Nordrhein letztmalig in dem Kalenderjahr in ein Ehrenamt gewählt oder bestellt werden, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden.
§ 19 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, gewählt. Seine Mitglieder dürfen dem Vorstand und Vorstandsrat nicht angehören. Der Ehrenrat besteht aus 3 ordentlichen und 3 stellvertretenden Mitgliedern. Die stellvertretenden Mitglieder werden bei Verhinderung oder bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tätig. Das den Vorsitz führende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Wiederwahl ist zulässig. Die Altersbeschränkung nach
§ 18 Absatz 4 dieser Satzung gilt hier nicht.
2. Der Ehrenrat ist zuständig für die ihm nach dieser Satzung oder vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Der Ehrenrat bestimmt gemäß § 18 Absatz 1 dieser Satzung die Höhe der Auslagen und der Aufwandspauschale des Vorstandes. Er kann vom Vorstand insbesondere mit der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des ADAC Nordrhein oder mit der Nachprüfung von Beschuldigungen gegen Mitglieder des ADAC Nordrhein betraut werden. Es soll ihm die Bearbeitung übertragen werden, wenn der Vorstand des ADAC Nordrhein wegen Beteiligung eines Vorstandsmitgliedes oder aus sonstigen Gründen nicht selbst entscheiden kann oder will oder wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den ADAC zweckmäßig erscheint.
§ 20 Clubsyndikus
1. Der Vorstand überträgt einem Rechtsanwalt die Funktion des Clubsyndikus. Seine Aufgabe ist die juristische Beratung der Führungsgremien des ADAC Nordrhein und die Leitung der Organisation der ADAC Vertragsanwälte im ADAC Nordrhein.
2. An den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Vorstandsrat kann der Clubsyndikus ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 21 Verwaltung
1. Der Vorstand bestellt für die gesamte Verwaltung des ADAC Nordrhein eine Geschäftsführung. Sie trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Verwaltungsgeschäfte. Ihre Rechte und Pflichten sind durch besonderen Vertrag festzulegen und können durch eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung geregelt werden. Der Vorstand kann die Verwaltung auch einem Geschäftsführer allein übertragen.
2. Der Vorstand kann der Geschäftsführung dahingehend Vollmacht erteilen, innerhalb des Bereiches der Verwaltung den ADAC Nordrhein rechtsverbindlich zu vertreten.
§ 22 Rechnungsprüfer
1. Zur Prüfung des Finanzgebarens sind 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Sie dürfen kein anderes Ehrenamt im ADAC Nordrhein bekleiden. Ihre Wahl erfolgt auf 4 Jahre. Mit Ablauf von 2 Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, scheidet jeweils der zuerst Gewählte aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsperiode des ausgeschiedenen Rechnungsprüfers einen Nachfolger. Die Nachwahl erfolgt auf der nächsten, dem Ausscheiden des Rechnungsprüfers folgenden Mitgliederversammlung.
2. Unbeschadet der nach Absatz 1 vorzunehmenden Prüfung, ist die Prüfung der Jahresrechnung durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer durchzuführen. Eine Abschrift des Prüfungsberichtes ist dem Präsidium des ADAC e. V. vorzulegen.
3. Der ADAC Nordrhein hat Beauftragten des Präsidiums des ADAC e. V. Einblick in seine Geschäftsgebaren und die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
§ 23 Compliance-Kodex
Der ADAC Nordrhein bekennt sich zu regelkonformem und sozialverantwortlichem Handeln mit hohen ethischen Standards als Verpflichtung für alle Aktivitäten auf allen Ebenen des ADAC Nordrhein und der mit ihm verbundenen Unternehmen. Grundlage des Handelns von allen Organen, Ehrenamtsträgern, Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern im ADAC Nordrhein ist die einheitliche Compliance-Richtlinie, die durch weitere Regelwerke nach Bedarf ergänzt wird.
Der ADAC hat eine einheitliche Compliance-Organisation unter Einschluss der Regionalclubs und der mit ihnen verbundenen Unternehmen. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Compliance-Organisation im ADAC bildet das Präsidium mit Zustimmung des Verwaltungsrates als Koordinierungs-, Kontroll- und Eskalations-instanz einen Compliance-Ausschuss aus Vertretern des Präsidiums und des Verwaltungsrates sowie des Hauptamtes des ADAC e. V. und der Regionalclubs. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise des Ausschusses richten sich nach der vom Präsidium mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu genehmigenden Geschäftsordnung. Die zentrale Compliance- Funktion in der Compliance-Organisation wird neben dem Compliance-Ausschuss durch einen gemeinsamen Leiter Compliance des ADAC e. V. und der Regionalclubs ausgeübt.
§ 24 Ehrenmitgliedschaft
1. Persönlichkeiten, die sich um das Kraftfahrwesen allgemein oder um die Belange des ADAC Nordrhein besondere Verdienste erworben haben, kann durch Empfehlung des Vorstandsrates und Beschluss des Vorstandes und mit Einwilligung des Präsidiums des ADAC e. V. die Ehrenmitgliedschaft des ADAC Nordrhein verliehen werden.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ehemaligen Inhabern von Ehrenämtern des ADAC Nordrhein die entsprechende Amtsbezeichnung ehrenhalber verliehen werden.
§ 25 Satzungsänderungen
1. Der ADAC Nordrhein ist verpflichtet, gemäß § 8 Absatz 2 der Satzung des ADAC e. V. die vom Ver- waltungsrat des ADAC e. V. zur Wahrung der Einheitlichkeit innerhalb der Regionalclubs in der Mustersatzung für ADAC Regionalclubs festgelegten Mindesterfordernisse innerhalb von 2 Jahren ab der Hauptversammlung, die auf die Beschlussfassung des Verwaltungsrates des ADAC e. V. folgt, in seine Satzung zu übernehmen. Der Vorstand des ADAC Nordrhein ist abweichend von § 7 Absatz 3 dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, die zur Übernahme der Mindesterfordernisse in die Satzung des ADAC Nordrhein erforderlichen Satzungsänderungen zu beschließen und in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Satzungsänderungen über nach der Mustersatzung zulässige Abweichungen von den Mindesterfordernissen; diese sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Hat der Vorstand des ADAC Nordrhein Bedenken gegen die Übernahme von Mindesterfordernissen in die Regionalclubsatzung, kann er gegen den betreffenden Beschluss des Verwaltungsrates aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über das Präsidium Einspruch bei der nächst erreichbaren Hauptversammlung einlegen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen können gemäß § 11 Absatz 1 dieser Satzung gestellt werden. Anträge von Mitgliedern oder ADAC Ortsclub-Delegierten müssen hierbei abweichend von
§ 11 Absatz 2 dieser Satzung bis zum Ende des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Kalenderjahres durch Einschreiben bei der Geschäftsführung des ADAC Nordrhein eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen werden mit einer Stellungnahme durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt, die mit 2/3 Mehrheit entscheidet, wobei wenigstens 3/4 der gemäß
§ 12 Absatz 1 Nr. 1 dieser Satzung festgestellten Stimmberechtigten anwesend sein müssen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom Verwaltungsrat des ADAC e. V. genehmigt ist.
§ 26 Auflösung
1. Die Auflösung des ADAC Nordrhein kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung oder der ADAC Hauptversammlung ausgesprochen werden.
2. Ein Auflösungsbeschluss der hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung muss von 3/4 aller vertretenen Stimmen gefasst werden. Er wird erst wirksam, wenn er vom Verwaltungsrat des ADAC e. V. gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung des ADAC e. V. mit 2/3 Mehrheit genehmigt ist.
3. Im Übrigen folgt die Auflösung des ADAC Nordrhein der Auflösung des ADAC e. V.
4. Die die Auflösung beschließende Versammlung wählt 3 Liquidatoren, von denen einer dem Verwaltungsrat des ADAC e. V. angehören muss. Das verbleibende Vermögen erhält der ADAC e. V.
§ 27 Verschmelzung
Die Verschmelzung des ADAC Nordrhein mit anderen ADAC Regionalclubs gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist möglich aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 dieser Satzung festgestellten Stimmberechtigten und eines Beschlusses des Verwaltungsrates des ADAC e. V. gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 der Satzung des ADAC e. V. In diesem Fall findet § 26 dieser Satzung keine Anwendung.
§ 28 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Köln, soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC e. V. die Zuständigkeit der Münchener Gerichte ergibt.